Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

I. Allgemeines

Nachstehende Bedingungen gelten ausschließlich für sämtliche Arbeiten und Leistungen durch uns. Diese Bedingungen gelten auch, wenn die Auftraggeber*innen in ihren Auftragsschreiben auf diese Bedingungen keinen Bezug nehmen oder in irgendeiner Form auf ihre eigenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) hinweisen. Unsere AGB sind auch dann nicht aufgehoben, wenn Auftraggeber*innen andere oder entgegenstehende AGB vor oder nach unserer Auftragsbestätigung übermitteln. Unsere Bedingungen gelten auch für zukünftige Arbeiten und Leistungen. 

  1. Sämtliche Leistungsvereinbarungen müssen in einem Bestell- oder Bestätigungsschreiben schriftlich niedergelegt werden. Mündliche Nebenabreden und nachträgliche Vertragsänderungen haben nur Gültigkeit, wenn sie von uns schriftlich durch eine erneute Auftragsbestätigung bestätigt werden. Mündliche Erklärungen unserer Mitarbeiter*innen, die die Arbeiten ausführen, sowie mündliche Abmachungen mit diesen Mitarbeiter*innen sind für uns nur verbindlich, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden. Das gleiche gilt für zugesicherte Eigenschaften. 
  2. An unsere Angebote sind wir auch ohne Befristungsklausel durch die starken Preisschwankungen am Markt maximal eine Woche lang gebunden, es sei denn, im Angebot selbst ist etwas Anderes vereinbart worden. Sämtliche Angebote und Kostenvoranschläge sind freibleibend und gelten nur bei umgehender Auftragserteilung.
  3. Der Umfang unserer Arbeiten richtet sich verbindlich nach den Angaben unserer Auftragsbestätigung oder den in dem Angebot angenommenen Arbeiten und Leistungen. Änderungen behalten wir uns vor, wenn die vor Ort gegebenen Bedingungen es erfordern und es für die Auftraggeber*innen zumutbar ist. 
  4. Abbildungen und Beschreibungen, sowie technische Angaben in Katalogen, Prospekten und sonstigem Werbematerial sind ebenso wie Kostenvoranschläge grundsätzlich unverbindlich. 
  5. Der Vertrag kommt erst mit unserer schriftlichen Zustimmung/ Auftragsbestätigung und mit dem Inhalt dieser Auftragsbestätigung, bzw. der im angenommenen Angebot dargelegten Leistungen und Arbeiten zustande, und zwar auch dann, wenn uns eine mündliche oder schriftliche Bestellung oder ein Auftrag zugeht oder über den Vertragsinhalt mündlich verhandelt wird. 
  6. Schadensersatzansprüche der Auftraggeber*innen sind ausgeschlossen, soweit uns oder unseren gesetzlichen Vertreter*innen oder Erfüllungsgehilf*innen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zum Vorwurf gemacht werden kann. 
  7. Erfüllungsort ist für beide Teile, soweit sich aus der Natur des Leistungsgegenstandes nicht zwingend etwas Anderes ergibt, unser Geschäftssitz, zurzeit Eichenring 25, 25884 Viöl.
  8. Ausschließlicher Gerichtsstand ist für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung der Gerichtsstand unseres Geschäftssitzes, zurzeit Eichenring 25, 25884 Viöl. Dieser Gerichtsstand wird auch für den Fall vereinbart, 
    • wenn die im Klageweg in Anspruch nehmende Partei nach Vertragsschluss ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Geltungsbereich der deutschen Gesetze verlegt oder ihr Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klage nicht bekannt ist.
    • wenn Ansprüche im Wege des Mahnverfahrens (§§ 688ff. ZPO) geltend gemacht werden.
  9. Es gilt ausschließlich deutsches Recht.
  10. Die Unwirksamkeit dieser Klausel berührt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. 
  11. Soweit in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen keine Regelung getroffen wird, gilt ergänzend die VOB. 

II. Preise und Zahlungsbedingungen

  1. Die Preise verstehen sich rein netto, im Inland zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer. Die Abrechnung erfolgt grundsätzlich gemäß den Bautagesberichten, die die Auftraggeber*innen als verbindlich anerkennen, zzgl. der zurzeit geltenden Umsatzsteuer. Die Abrechnung erfolgt nach tatsächlichem Aufwand bzw. nach Aufmaß. Festpreisabsprachen sind nur dann wirksam, wenn sie von uns schriftlich bestätigt worden sind. Massenangaben sind grundsätzlich unverbindlich (sowohl in Angeboten als auch in Auftragsbestätigungen), sofern sie von uns nicht ausdrücklich als verbindlich zugesichert worden sind. Tritt bis zur Auftragserledigung eine Änderung unserer allgemeinen Kosten ein, so behalten wir uns das Recht vor, unsere Preise entsprechend zu korrigieren. Nach geltendem Recht sind wir, sofern unerwartete/ nicht einkalkulierte Kosten während unserer Arbeiten auftreten, berechtigt, auch nach unserer Auftragsbestätigung bis zu 20 % von der angebotenen Summe abzuweichen. 
  2. Falls nicht ausdrücklich in unserer Auftragsbestätigung oder dem fristgerecht angenommenen Angebot anders vereinbart, sind die Rechnungsbeträge sofort mit Rechnungserteilung fällig. Skontoabzüge müssen ebenfalls ausdrücklich vereinbart werden. Verträge mit ausländischen Auftraggeber*innen sind nur gegen Vorlage eines bankbestätigten unkündbaren Akkreditivs für uns gültig und verbindlich.
  3. Soweit Zahlungsanweisungen, Schecks und Wechsel angenommen werden, geschieht dies nur unter Berechnung aller Einziehungs- und Diskontspesen; die Annahme, Weitergabe und Prolongation gelten nicht als Erfüllung.
  4. Unsere Mitarbeiter*innen sind nicht zu einem Inkasso berechtigt.
  5. Gegen unseren Anspruch können Auftraggeber*innen nur aufrechnen, wenn die Gegenforderung der Auftraggeber*innen unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt. Ein Zurückbehaltungsrecht aus einem anderen oder früheren Geschäft mit Auftraggeber*innen ist ausgeschlossen.
  6. Bei Verzug sind private Auftraggeber*innen dazu verpflichtet, Zinsen in Höhe von 5 % über dem Landeszentralbank-Basiszinssatz zu zahlen. Für B2B Geschäfte fallen Zinsen in Höhe von 9% über dem aktuell geltenden Landeszentralbank-Basiszinssatz an. Darüber hinaus wird die gesamte Restschuld fällig, auch sofern Wechsel mit späterer Fälligkeit laufen. Dasselbe gilt auch für den Fall, wenn Auftraggeber*innen einen Scheck oder Wechsel nicht einlösen, oder ihre Zahlungen eingestellt werden, oder falls uns andere Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit der Auftraggeber*innen in Frage stellen. In all diesen Fällen sind wir darüber hinaus berechtigt, Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
  7. Nachträgliche Änderungs- und Sonderwünsche der Auftraggeber*innen, sowie notwendige Änderungen wegen der bauseits gegebenen Umstände, gehen zu Lasten der Auftraggeber*innen, auch wenn hierüber keine ausdrückliche Vereinbarung getroffen wurde.
  8. Arbeiten und Leistungen, die wir außerhalb der normalen Arbeitszeit, an Sonn- und an Feiertagen oder unter besonderen Erschwernissen erbringen, werden mit einem angemessenen Aufschlag berechnet.
  9. Wir behalten uns vor, nach Fortschritt unserer Arbeiten angemessene Abschlagszahlungen zu fordern. Die Auftraggeber*innen sind verpflichtet, diese Abschlagszahlungen zu leisten. Sofern eine Abschlagszahlung nicht geleistet wird, sind wir dazu berechtigt, die Arbeiten zu unterbrechen und sodann gemäß Ziffer IV dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu verfahren.

III. Ausführung

  1. Eine vereinbarte Ausführungsfrist für unsere Arbeiten und Leistungen beginnt mit dem Datum unserer Auftragsbestätigung und mit der endgültigen Einigung über die genaue Ausführungsart und den Leistungsumfang. Werden von Auftraggeber*innen nachträglich geänderte Ausführungen verlangt, so wird die Ausführungsfrist bis zum Tage der Verständigung über die Ausführungsart unterbrochen und ggfls. um die für die andersartige Ausführung erforderliche Zeit verlängert. Ausführungsfristen müssen grundsätzlich schriftlich vereinbart werden. 
  2. Die von uns genannten Ausführungsfristen sind nur annähernd angegeben und unverbindlich. Die Auftraggeber*innen haben das Recht, uns bei Verzögerungen eine angemessene Nachfrist zu setzen. Wird unsere Leistung auch dann nicht bis zum Ablauf der Nachfrist erbracht, so können die Auftraggeber*innen durch eine schriftliche Erklärung vom Vertrag zurücktreten. Bei unverschuldetem Unvermögen unsererseits sowie bei höherer Gewalt entfällt das Rücktrittsrecht. Die Ausführungsfrist verlängert sich angemessen bei Eintritt unvorhersehbarer oder unverschuldeter Hindernisse, soweit diese Hindernisse auf unsere Leistung von erheblichem Einfluss sind. Solche Hindernisse haben wir den Auftraggeber*innen mitzuteilen. Streik, auch bei unseren Erfüllungsgehilf*innen, gilt als höhere Gewalt. Auch im Streikfalle verlängern sich somit die vereinbarten Ausführungsfristen. 
  3. Verzögern sich unsere Arbeiten oder Leistungen durch ein Verschulden der Auftraggeber*innen, so sind die uns hierdurch erwachsenden Kosten, insbesondere auch die Wartezeit unserer Mitarbeiter*innen und sonstige Mehrkosten von den Auftraggeber*innen zu vergüten. 
  4. Schadensersatzansprüche der Auftraggeber*innen wegen von uns zu vertretender Verzögerungen können nur geltend gemacht werden, wenn uns, unseren gesetzlichen Vertreter*innen oder Erfüllungsgehilf*innen der Vorwurf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung gemacht werden kann. Außer in dem vorstehenden Fall sind die Schadensersatzansprüche der Auftraggeber*innen außerdem auf den unmittelbaren Schaden beschränkt. Über die vorstehende Regelung hinaus können die Auftraggeber*innen keinen Schadensersatz geltend machen. 
  5. Unsere Angaben über technische Daten und die Ausführungsart sind nur als annähernd zu betrachten. Die Auftraggeber*innen können hieraus keinerlei Rechte herleiten. 
  6. Wir behalten uns vor, jederzeit vom Vertrag zurückzutreten, falls unsere Leistungen durch unvorhergesehene Umstände unmöglich oder unverhältnismäßig erschwert werden. Dasselbe gilt, wenn sich vor oder während der Ausführung unserer Arbeiten herausstellt, dass die Endpreise aus unseren Angeboten und / oder Auftragsbestätigungen wesentlich überschritten werden und die Auftraggeber*innen trotz Aufforderung nicht bereit sind, diesen erhöhten Kosten ausdrücklich und schriftlich zuzustimmen. 

IV. Verpflichtungen der Auftraggeber*innen

Kommen die Auftraggeber*innen ihren Verpflichtungen – insbesondere Mitwirkungspflichten und Zahlungspflichten einschließlich Abschlagszahlungen und eventueller Vorschusspflicht – in Verzug, so sind wir nach Setzung einer Nachfrist von 14 Tagen dazu berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Im letzten Fall sind wir berechtigt, entweder unter Ausschluss der Geltendmachung des höheren Schadens ohne Nachweis 15 % des vereinbarten Entgeltes als Entschädigung oder den tatsächlichen Schaden zu fordern. Die Entschädigung kann nicht bzw. nicht in voller Höhe verlangt werden, wenn die Auftraggeber*innen den Nachweis führen, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als unsere Pauschale ist. Die Auftraggeber*innen sind dazu verpflichtet, bei Aufforderung die täglichen Bauberichte und eventuell zusätzlich von uns verlangte Abnahmeprotokolle zu unterzeichnen. An der Baustelle anwesende Mitarbeiter*innen der Auftraggeber*innen gelten unwiderruflich als bevollmächtigt, diese Unterschriften zu leisten. Bei einer Verweigerung der Unterschrift sind wir berechtigt, die Arbeiten sofort abzubrechen und den vollen Werklohn abzüglich der ersparten Aufwendungen zu fordern. Sofern die Auftraggeber*innen den Bauberichten nicht fristgerecht widersprechen, gelten nicht unterzeichnete Bauberichte als geprüft und vollständig akzeptiert. 

V. Kostenvoranschläge & Angebote

  1. Kostenvoranschläge und Angebote sind grundsätzlich unverbindlich. 
  2. Für die Erstellung eines Kostenvoranschlags oder eines Angebots sind wir berechtigt, ein Aufwandshonorar in angemessener Höhe im Verhältnis zwischen Aufwand und Auftragssumme zu berechnen. Diese Vereinbarung muss vorab von den Auftraggeber*innen unterzeichnet und an uns übermittelt werden. Die Vergütung entfällt bei anschließender verbindlicher Auftragserteilung. Sie ist jedoch zur Zahlung fällig, sofern der Auftrag nicht innerhalb von 4 Wochen nach Angebotsabgabe/ Abgabe des Kostenvoranschlags erteilt wurde. Wird der Auftrag nach Ablauf der 4 Wochen erteilt, so wird die Vergütung des Angebotshonorars mit der Schlussrechnung des erteilten Auftrags verrechnet.
  3. Ergibt sich im Laufe der Durchführung unserer Arbeiten die Notwendigkeit, weitere Arbeiten vorzunehmen oder weitere Leistungen zu erbringen, die ursprünglich nicht vorgesehen oder notwendig waren, so sind wir berechtigt, diese Arbeiten ohne vorherige Anzeige der Mehrkosten für die Auftraggeber*innen durchzuführen, wenn die Mehrkosten 20 % des geschätzten Gesamtkostenaufwandes nicht übersteigen. Soweit die Mehrkosten 20 % des geschätzten Gesamtkostenaufwandes übersteigen, sind wir berechtigt, die schriftliche Zustimmung der Auftraggeber*innen zu fordern. Sofern diese Zustimmung verweigert wird, sind wir berechtigt, die weitere Ausführung der Arbeiten abzulehnen und bisherigen Leistungen aus dem fristgerecht angenommenen Angebot/ aus unserer Auftragsbestätigung entsprechend abzurechnen. Sofern in dem letztgenannten Fall die schriftliche Zustimmung der Auftraggeber*innen nicht gefordert worden ist, erfolgt die Abrechnung gleichwohl nach tatsächlichem Aufwand bzw. nach Aufmaß. 

VI. Gewährleistung

  1. Wir übernehmen eine Gewähr nur im Rahmen und im Umfang des uns erteilten Auftrages, wie er sich aus dem Angebot in Verbindung mit der Auftragsbestätigung ergibt. Für Schäden an verdeckt liegenden Kabeln oder Leitungen übernehmen wir keine Gewähr. 
  2. Soweit wir aufgrund unserer Gewährleistungsverpflichtung Mängelbeseitigungsarbeiten durchzuführen haben, tragen wir die Kosten der Mängelbeseitigungsarbeiten unter Zugrundelegung der Vergütung und der Ausführungsbedingungen zur Zeit der Ausführung der vertragsgegenständlichen Arbeiten. 
  3. Mehrkosten, die sich durch Veränderungen im Zeitpunkt der Durchführung der Mängelbeseitigungsarbeiten ergeben, gehen zu Lasten der Auftraggeber*innen. Die Abnahme unserer Arbeiten gilt als erfolgt, sobald die Auftraggeber*innen keine Einwände oder Mängel unmittelbar nach der Ausführung der Arbeiten und Leistungen äußern und/ oder den Bautagesbericht unterzeichnen. Bei den Bautagesberichten handelt es sich jeweils um Teilabnahmen. Eine Gesamtabnahme nach Abschluss unserer Arbeiten ist weder vorgesehen noch notwendig; sie kann jedoch von uns gefordert werden. Angestellte der der Auftraggeber*innen, die in dessen Auftrag auf der Baustelle zugegen sind, gelten uns gegenüber unwiderruflich als für diese Teilabnahmen bevollmächtigt. 
  4. Die Gewährleistungsfristen richten sich ausschließlich nach der VOB. 
  5. Die Bestimmungen der VOB gelten auch im Übrigen für die Gewährleistung, sofern sich aus den vorstehenden und nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt. Ein Anspruch auf Wandlung, Minderung oder Kostenerstattung gemäß § 633 Abs. 3 BGB besteht nicht, es sei denn, dass wir nicht in der Lage sind, den Mangel zu beheben. Bei fehlgeschlagener Nachbesserung bleibt den Auftraggeber*innen das Recht vorbehalten, von den vorstehend ausgeführten gesetzlichen Möglichkeiten Gebrauch zu machen.
  6. Sind Auftraggeber*innen juristische Personen des öffentlichen Rechts, öffentlich-rechtliche Sondervermögen oder Kaufleute, bei dem der Vertrag zum Betrieb ihres Handelsgewerbes gehört, so beschränkt sich unsere Gewährleistung, soweit es um die Leistungen eines Subunternehmers geht, darauf, unsere Ansprüche gegen diesen Subunternehmer wegen etwaiger Mängel abzutreten und die Auftraggeber*innen auf direkte Geltendmachung dieser Ansprüche zu verweisen. 
  7. Ersatz eines unmittelbaren oder mittelbaren Schadens wird nicht gewährt, soweit von uns, unseren gesetzlichen Vertreter*innen oder Erfüllungsgehilf*innen kein Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zum Vorwurf gemacht werden kann. Die Schadensersatzansprüche wegen Fehlens zugesicherter Eigenschaften bleiben unberührt. 
  8. Die Gewährleistung erlischt, sofern unsere Arbeiten und Leistungen von fremder Hand verändert worden sind. Dasselbe gilt für nicht sach- und fachgemäße Behandlung und Beanspruchung. 
  9. Bei offensichtlichen Mängeln werden Gewährleistungsansprüche nur berücksichtigt, wenn die Mängel sofort bei Abnahme bei uns oder unseren zuständigen Vertreter*innen gerügt werden.

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